Auslobung » Begriffsdefinition
Eine Auslobung hat nicht mit der Verlobung zu tun, sondern gilt bei Gewinnspielgeschäften. Verankert ist er im §657ff des Bundes Gesetz Buches. Einfach erklärt geht es hier darum, dass man ein geschäftliches Rechtsabkommen, was einseitig ist, eingeht. Ein bestimmter Inhalt muss gewährt werden. Im Bezug auf das Glückspiel ist dies der angebotene Preis, den man für die Teilnahme erhalten kann. Dieser muss vorher festgelegt sein und für alle gleich sein. Genauere Informationen, des etwas komplizierten Begriffes kann man ab dem §661 des BGB entnehmen. Hier werden die unterschiedlichen Thematiken genauer erklärt. Eventuell kann man gegen die Auslobung Widerruf einlegen, die Möglichkeiten hier werden im § 658 Abs 1 BGB näher erläutert.